Festlegung der Einheitssätze für die Kanaleinmündungs- und Ergänzungsabgabe sowie die Kanalbenützungsgebühr durch den Gemeinderat aufgrund gesetzlich normierter Vorgaben.
Die Berechnungsflächen der anschlusspflichtigen Objekte werden grundsätzlich nach der Größe der Gebäude ermittelt, wobei für die genannten Abgabenarten unterschiedliche Berechnungskriterien gelten.
Durch Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz ergibt sich die jeweilige Nettoabgabe bzw. Gebühr, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vorschreibung erfolgt mittels Abgabenbescheid.
Das Gemeindeamt gibt gerne Auskunft.