Jeder Todesfall ist unverzüglich anzuzeigen:
1. bei der Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, oder
2. dem Totenbeschauer (der Totenbeschauerin), oder
3. einem Bestattungsunternehmen, oder
4. im Falle des Auffindens einer Leiche bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Jede Leiche ist vor ihrer Bestattung einer Totenbeschau durch einen Totenbeschauer (einer Totenbeschauerin) zu unterziehen.
Im Falle des Sterbefalls im Krankenhaus geschieht dies durch einen dort bestellten Arzt (Ärztin).
Ereignet sich der Todesfall ausserhalb eines Krankenhauses, wie z. B. in der Wohnung des Verstorbenen, so ist der in der jeweiligen Gemeinde bestellte Totenbeschauarzt (-ärztin) zuständig.
In der Gemeinde Lichtenau ist dies Frau Dr. Astrid Beron-Hagmann (in ihrer Verhinderung der von ihr genannte Vertreter). Der Totenbeschauer hat eine Todesbescheinigung auszustellen.
Die Leiche ist nach Ablauf von zwei und vor Ablauf von vier Tagen nach Ausstellen der Todesbescheinigung zu bestatten. Sind geeignete Kühl- und Konservierungsmöglichkeiten vorhanden, ist die Leiche vor Ablauf von vierzehn Tagen nach Ausstellung der Todesbescheinigung zu bestatten.
Die nahen Angehörigen des Verstorbenen haben in folgender Reihenfolge für die Bestattung Sorge zu tragen:
1. Ehegatte oder Ehegattin
2. Lebensgefährte oder Lebensgefährtin
3. Kinder
4. Eltern
5. die übrigen Nachkommen
6. die Großeltern
7. die Geschwister.